Häufig gestellte Fragen
Sind Kopien oder gescannte Schriften für eine Schriftuntersuchung ausreichend?
Ist eine kurze Unterschrift für eine Schrifturheberbestimmung geeignet?
Wie viele Vergleichsschriftproben werden benötigt?
Was versteht man unter „unbefangenem Schriftmaterial“ und „Ad-hoc-Schriftproben“?
Wie alt darf das Vergleichsschriftmaterial sein?
Wie werden die Befunde bei Schriftvergleichsuntersuchungen bewertet?
Wie sicher sind die Ergebnisse von Schriftgutachten?
Welche Formulierungen enthalten die Schlussfolgerungen in Handschriftengutachten?
Was kostet ein Schriftvergleichsgutachten?
Wie werden die Befunde bei Schriftvergleichsuntersuchungen bewertet?
Die Bewertung graphischer Befundbilder beruht nicht darauf, die Anzahl der vorgefundenen Übereinstimmungen und Abweichungen gegeneinander aufzurechnen. Analogien sprechen nicht immer für und Diskrepanzen nicht automatisch gegen die Hypothese der Urheberidentität. Schriftähnlichkeiten treten auch bei Nachahmungsfälschungen auf oder können zufällig sein. Unterschiedlichkeiten hingegen können das Ergebnis von Schriftverstellungsbemühungen sein, durch besondere innere oder äußere Schreibumstände hervorgerufen werden oder unzulänglichem Vergleichsschriftmaterial geschuldet sein. Die graphischen Befunde und Befundkomplexe müssen jeweils im Lichte aller relevanten Entstehungshypothesen gewichtet werden. Der Nachweis oder Ausschluss einer Schrifturheberschaft erfordert vielschichtige und wertstarke Schriftbefunde, für deren Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein keine alternativen Erklärungsansätze plausibel sind.