Häufig gestellte Fragen
Sind Kopien oder gescannte Schriften für eine Schriftuntersuchung ausreichend?
Ist eine kurze Unterschrift für eine Schrifturheberbestimmung geeignet?
Wie viele Vergleichsschriftproben werden benötigt?
Was versteht man unter „unbefangenem Schriftmaterial“ und „Ad-hoc-Schriftproben“?
Wie alt darf das Vergleichsschriftmaterial sein?
Wie werden die Befunde bei Schriftvergleichsuntersuchungen bewertet?
Wie sicher sind die Ergebnisse von Schriftgutachten?
Welche Formulierungen enthalten die Schlussfolgerungen in Handschriftengutachten?
Was kostet ein Schriftvergleichsgutachten?
Wie viele Vergleichsschriftproben werden benötigt?
In der Regel werden für die Echtheitsprüfung einer Unterschrift etwa 20 unbefangene Vergleichsunterschriften des Namensinhabers benötigt. In besonders gelagerten Fällen ist auch auf der Grundlage deutlich weniger Vergleichsunterschriften eine belastbare Urheberschaftsaussage möglich, während in anderen Fällen selbst eine Vielzahl an Unterschriftsproben keine Klärung der Urheberschaftsfrage zulässt. Bei der Urheberidentifizierung von fraglichen Textschriften sollte das Vergleichsschriftmaterial die Bandbreite der individuellen Schreibgewohnheiten gut repräsentieren. Gleichzeitig muss es eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit der fraglichen Beschriftung in Bezug auf Wortlaut, Schriftart, Schriftträgereigenschaften, Schreibbedingungen und Schreibgerät ermöglichen. Als grober Richtwert gilt, dass die fraglichen Schriftzeichen jeweils etwa 20mal in den Vergleichsproben enthalten sein sollten. Die im Einzelfall für eine Urheberidentifizierung oder einen Urheberschaftsausschluss hinreichende Probenmenge hängt allerdings von der Gesamtkonstellation ab.