Häufig gestellte Fragen
Sind Kopien oder gescannte Schriften für eine Schriftuntersuchung ausreichend?
Ist eine kurze Unterschrift für eine Schrifturheberbestimmung geeignet?
Wie viele Vergleichsschriftproben werden benötigt?
Was versteht man unter „unbefangenem Schriftmaterial“ und „Ad-hoc-Schriftproben“?
Wie alt darf das Vergleichsschriftmaterial sein?
Wie werden die Befunde bei Schriftvergleichsuntersuchungen bewertet?
Wie sicher sind die Ergebnisse von Schriftgutachten?
Welche Formulierungen enthalten die Schlussfolgerungen in Handschriftengutachten?
Was kostet ein Schriftvergleichsgutachten?
Was versteht man unter „unbefangenem Schriftmaterial“ und „Ad-hoc-Schriftproben“?
Vergleichsschriften können als unbefangen angesehen werden, wenn ihre Entstehung nicht in sachlichem Zusammenhang mit der fraglichen Schrift steht oder wenn sie schon vor der fraglichen Schrift entstanden sind. Sie verkörpern das natürliche Schreibrepertoire einer Person besser als gezielte Diktatschriftproben. Letztere werden speziell zum Zwecke eines Handschriftenvergleichs angefertigt und auch Ad-hoc-Schriftproben genannt. Sie ermöglichen es, die tatsächlichen oder mutmaßlichen Schriftentstehungsbedingungen nachzustellen und die unmittelbare Vergleichbarkeit zu optimieren. Die Erhebung von Ad-hoc-Schriftproben ist vor allem dann sinnvoll, wenn keine vergleichstauglichen unbefangenen Schriftproben vom Vergleichsschreiber bzw. von der Vergleichsschreiberin verfügbar sind.